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   VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 2 K 22.124   

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VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 2 K 22.124 (https://dejure.org/2023,39726)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08.12.2023 - Au 2 K 22.124 (https://dejure.org/2023,39726)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2023 - Au 2 K 22.124 (https://dejure.org/2023,39726)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    BayBG § 129; BayBeamtVG Art. 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
    Recht der Landesbeamten, Versorgungsbezüge eines Polizeivollzugsbeamten, Versorgungsabschlag, (kein) Entfallen wegen 20-jähriger Schichtdienstzeiten

  • rewis.io

    Recht der Landesbeamten, Versorgungsbezüge eines Polizeivollzugsbeamten, Versorgungsabschlag, (kein) Entfallen wegen 20-jähriger Schichtdienstzeiten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2009 - 10 A 10467/09

    Keine Schichtzulage im Mautkontrolldienst des Bundesamtes für Güterverkehr

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 2 K 22.124
    Dabei muss sich der Wechsel der täglichen Arbeitszeit, um dem Erfordernis der Regelmäßigkeit zu genügen, kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen, wobei der Rhythmus dieses Wechsels unerheblich ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2020 - 3 ZB 19.521 - juris Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 2 C 24.95 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.7.2015 - OVG 6 B 8.15 - juris Rn. 15; OVG RhPf, U.v. 28.8.2009 - 10 A 10467/09 - juris Rn. 26).

    Diese Anforderungen müssen sowohl im Allgemeinen, vom Schichtplan (Dienstplan), als auch im Besonderen, vom einzelnen Beamten, erfüllt sein (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 18.12.2009 - OVG 4 B 11.08 - juris Rn. 24; OVG RhPf, U.v. 28.8.2009 - 10 A 10467/09 - juris Rn. 26).

    Aus dem sich durch die Wendung in der oben (unter 2.2.2.2) genannten Definition "Schichtdienst zu leisten haben" ergebenden Zwang fehlt es aber, wenn der Wechsel der Arbeitszeiten nicht auf der Verpflichtung durch den Dienstherrn bzw. den verbindlichen Vorgaben eines durch die Arbeitsaufgabe geforderten Schichtplans beruht, sondern wesentlich auf der eigenen Entscheidung des Beamten (vgl. OVG RhPf, U.v. 28.8.2009 - 10 A 10467/09 - juris Rn. 32).

    Gegen die Einordnung der vom Kläger im fraglichen Zeitraum geleisteten Dienste als Schichtdienst spricht auch, dass die beamtenrechtlichen Regelungen zum Schichtdienst Ausdruck der Anerkennung der besonderen Belastungen sind, die mit einem ständigen Wechsel des täglichen Arbeits- und Lebensrhythmus für die Gesundheit sowie das soziale und gesellschaftlichen Leben des Betroffenen verbunden sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 2 C 24.95 - juris Rn. 27; OVG RhPf, U.v. 28.8.2009 - 10 A 10467/09 - juris Rn. 33; VG Würzburg, U.v. 23.7.2019 - W 1 K 18.1478 - juris Rn. 34).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - 4 B 11.08

    Keine Wechselschichtzulage bei so genanntem bedarfsorientierten, mit Wechsel der

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 2 K 22.124
    Diese Anforderungen müssen sowohl im Allgemeinen, vom Schichtplan (Dienstplan), als auch im Besonderen, vom einzelnen Beamten, erfüllt sein (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 18.12.2009 - OVG 4 B 11.08 - juris Rn. 24; OVG RhPf, U.v. 28.8.2009 - 10 A 10467/09 - juris Rn. 26).

    Daraus ist ebenfalls zu schließen, dass die Dienstzeiten des Klägers nicht bestimmten Regeln oder einem gewissen Rhythmus folgten; hiernach waren die Dienstzeiten (bzw. der konkrete Dienstbeginn) vielmehr - was der Annahme eines Schichtdienstes aber entgegensteht - durch den jeweiligen, sich ständig ändernden Bedarf bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2020 - 3 ZB 19.521 - juris Rn. 15; OVG Berlin-Bbg, U.v. 18.12.2009 - OVG 4 B 11.08 - juris Rn. 25).

    Jedoch muss der Dienstplan vorab allgemein gültig regeln, in welcher Weise alle zusammen arbeitsteilig in einer geordneten zeitlichen Reihenfolge, mithin nacheinander, zum selben Arbeitsergebnis beitragen (vgl. OVG RP, a.a.O., juris Rn. 26; auf dessen Definition des Schichtplans zurückgreifend OVG Berlin-Bbg, U.v. 18.12.2009 - OVG 4 B 11.08 - juris Rn. 24).

    Der Dienst mit wechselndem Arbeitszeitbeginn ist sicherlich belastender gewesen sein als ein regelmäßiger Tagdienst; die schichtdienstspezifischen Belastungen, die mit einem ständigen Wechsel des täglichen Arbeits- und Lebensrhythmus für die Gesundheit sowie das soziale und gesellschaftliche Leben des Betroffenen verbunden sind, sind jedoch bei dem vom Kläger geleisteten Dienst nicht erkennbar (vgl. auch OVG Berlin Bbg, U.v.18.12.2009 - OVG 4 B 11.08 - juris Rn. 31).

  • VG Würzburg, 23.07.2019 - W 1 K 18.1478

    Kein Entfallen des Versorgungsabschlags bei frühzeitigem Ruhestand für den

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 2 K 22.124
    Hiervon gehen Rechtsprechung und Literatur (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.7.2019 - W 1 K 18.1478 - juris Rn. 28 bzw. Rn. 33; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Februar 2022, Art. 26 BayBeamtVG Rn. 63) sowie die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung, vgl. dort Nr. 26.3.2.2 Buchst. a Satz 3 und 4) ohne Weiteres aus.

    Gegen die Einordnung der vom Kläger im fraglichen Zeitraum geleisteten Dienste als Schichtdienst spricht auch, dass die beamtenrechtlichen Regelungen zum Schichtdienst Ausdruck der Anerkennung der besonderen Belastungen sind, die mit einem ständigen Wechsel des täglichen Arbeits- und Lebensrhythmus für die Gesundheit sowie das soziale und gesellschaftlichen Leben des Betroffenen verbunden sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 2 C 24.95 - juris Rn. 27; OVG RhPf, U.v. 28.8.2009 - 10 A 10467/09 - juris Rn. 33; VG Würzburg, U.v. 23.7.2019 - W 1 K 18.1478 - juris Rn. 34).

    Aus den unter 2.2.2.1 genannten Gründen ist insoweit ebenfalls auf die Begrifflichkeiten in der EZulV (dort § 20 Abs. 1 bzw. § 22 Abs. 1) bzw. der BayZulV (dort § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) zurückzugreifen (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 23.7.2019 - W 1 K 18.1478 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 24.95

    Beamtenrecht: Anspruch auf Zulagen von Feuerwehrbeamten im Leitstellendienst

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 2 K 22.124
    Dabei muss sich der Wechsel der täglichen Arbeitszeit, um dem Erfordernis der Regelmäßigkeit zu genügen, kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen, wobei der Rhythmus dieses Wechsels unerheblich ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2020 - 3 ZB 19.521 - juris Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 2 C 24.95 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.7.2015 - OVG 6 B 8.15 - juris Rn. 15; OVG RhPf, U.v. 28.8.2009 - 10 A 10467/09 - juris Rn. 26).

    Gegen die Einordnung der vom Kläger im fraglichen Zeitraum geleisteten Dienste als Schichtdienst spricht auch, dass die beamtenrechtlichen Regelungen zum Schichtdienst Ausdruck der Anerkennung der besonderen Belastungen sind, die mit einem ständigen Wechsel des täglichen Arbeits- und Lebensrhythmus für die Gesundheit sowie das soziale und gesellschaftlichen Leben des Betroffenen verbunden sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 2 C 24.95 - juris Rn. 27; OVG RhPf, U.v. 28.8.2009 - 10 A 10467/09 - juris Rn. 33; VG Würzburg, U.v. 23.7.2019 - W 1 K 18.1478 - juris Rn. 34).

  • VGH Bayern, 03.11.2009 - 14 ZB 08.3174

    Schichtzulage; Mautkontrolleur

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 2 K 22.124
    Zudem lagen die Gründe, die zu einem anderen als dem Kläger vorgeschlagenen Dienstbeginn führten, nicht in den sich aus dem Flughabenbetrieb ergebenden Anforderungen und damit außerhalb der Arbeitsaufgabe, die - weil sie über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit hinaus andauerte und deshalb (im fraglichen Zeitraum ohnehin nur theoretisch) von mehreren Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge wahrgenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2009 - 14 ZB 08.3174 - juris Rn. 3) - Grundlage für einen Schichtdienst sein konnte.

    Zudem bestehen signifikante Unterschiede zu dem hier in Rede stehenden Zeitraum, als, wie der Kläger vorgetragen hat, (erst) ab September 2000 eine fest eingerichtete Flughafenwache existierte und die Kollegen zwei für die polizeilichen Aufgaben am Flughafen vorgesehene Planstellen belegt hatten, so dass diese Aufgaben nunmehr von mehreren Beamten in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge wahrgenommen werden konnten (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2009 - 14 ZB 08.3174 - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 16.04.2020 - 3 ZB 19.521

    Anspruch einer Polizistin auf Schichtzulage - Erfordernis des regelmäßigen

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 2 K 22.124
    Dabei muss sich der Wechsel der täglichen Arbeitszeit, um dem Erfordernis der Regelmäßigkeit zu genügen, kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen, wobei der Rhythmus dieses Wechsels unerheblich ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2020 - 3 ZB 19.521 - juris Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 2 C 24.95 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.7.2015 - OVG 6 B 8.15 - juris Rn. 15; OVG RhPf, U.v. 28.8.2009 - 10 A 10467/09 - juris Rn. 26).

    Daraus ist ebenfalls zu schließen, dass die Dienstzeiten des Klägers nicht bestimmten Regeln oder einem gewissen Rhythmus folgten; hiernach waren die Dienstzeiten (bzw. der konkrete Dienstbeginn) vielmehr - was der Annahme eines Schichtdienstes aber entgegensteht - durch den jeweiligen, sich ständig ändernden Bedarf bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2020 - 3 ZB 19.521 - juris Rn. 15; OVG Berlin-Bbg, U.v. 18.12.2009 - OVG 4 B 11.08 - juris Rn. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2015 - 6 B 8.15

    Polizeibeamter; Schichtzulage; regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit;

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 2 K 22.124
    Dabei muss sich der Wechsel der täglichen Arbeitszeit, um dem Erfordernis der Regelmäßigkeit zu genügen, kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen, wobei der Rhythmus dieses Wechsels unerheblich ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2020 - 3 ZB 19.521 - juris Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 2 C 24.95 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.7.2015 - OVG 6 B 8.15 - juris Rn. 15; OVG RhPf, U.v. 28.8.2009 - 10 A 10467/09 - juris Rn. 26).
  • BAG, 02.10.1996 - 10 AZR 233/96
    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 2 K 22.124
    Zwar ist unerheblich, ob der Dienstplan vom Arbeitgeber bestimmt wird oder von den Mitarbeitern selbst, solange die zeitliche Regelung der Arbeitszeit im Schichtbetrieb wegen der Arbeitsaufgabe erforderlich wird (vgl. OVG RhPf, a.a.O., juris Rn. 25 unter Verweis auf BAG, U.v. 2.10.1996 - 10 AZR 233/96 - juris).
  • VGH Bayern, 22.04.2020 - 3 ZB 19.522

    Voraussetzungen für die Annahme eines Schichtdienstes

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 2 K 22.124
    Der Wechsel der täglichen Arbeitszeit darf sich also insbesondere nicht als ungeregelt, unregelmäßig oder willkürlich erweisen (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2020 - 3 ZB 19.522 - juris Rn. 12).
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